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   FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21   

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FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21 (https://dejure.org/2022,39988)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2022 - 4 K 103/21 (https://dejure.org/2022,39988)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. November 2022 - 4 K 103/21 (https://dejure.org/2022,39988)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    In Ermangelung einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20, Rn. 74).(Rn.13).

    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) verdeutlich, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht erfordere, dass die nationalen Behörden von Amts wegen unionsrechtswidrig erhobene Abgaben erstatteten oder derartige Zinsen zahlten, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen habe.

    Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 28.04.2022 (verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost) bekräftigt, dass ein Verwaltungsunterworfener, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat (Rn. 51).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind und dass diese Modalitäten u.a. dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechen müssen (Rn. 74).

    Vielmehr müssen diese Modalitäten, wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche nicht erfordert, dass die nationalen Behörden von Amts wegen Geldbeträge erstatten, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichtet wurden, und auf diese Beträge Zinsen zahlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen hat (Rn. 78).

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) dann auch klargestellt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze es nicht verbieten, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass die Zahlung von Zinsen "nur geschuldet wird, wenn ein ... Rechtsbehelf eingelegt worden ist" (Rn. 84).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 31).

    Vielmehr müssen diese Modalitäten, wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Der Europäische Gerichtshof hat indes bereits erkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, Rn. 24).
  • BFH, 19.08.1999 - III R 57/98

    Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Es ist in der Rechtsprechung daher geklärt, dass ein Verschulden der Behörde im Regelfall - d.h. wenn die Behörde nicht durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat - nicht dazu führt, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.1999, III R 57/98, juris).
  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, ob und inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerverhältnis noch bestehen und zu verwirklichen sind oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände - scil. Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Eintritt der Zahlungsverjährung - ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2019, VII R 27/17, juris; Urteil vom 28.02.2012, VII R 36/11, juris).
  • BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, ob und inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerverhältnis noch bestehen und zu verwirklichen sind oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände - scil. Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Eintritt der Zahlungsverjährung - ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2019, VII R 27/17, juris; Urteil vom 28.02.2012, VII R 36/11, juris).
  • BFH, 08.09.2015 - V B 5/15

    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Der Sinn und Zweck von Verjährungsfristen liegt gerade darin, Rechtsfrieden unabhängig davon eintreten zu lassen, ob die Behörde eine Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen oder unterlassen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 08.09.2015, V B 5/15, juris).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der nach der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2011, C-262/09, Meilicke u.a., Rn. 56; Urteil vom 17.11.1998, C-228/96, Aprile, Rn. 19).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt hatte, erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin die von ihr gezahlten Antidumpingzölle mit verschiedenen Bescheiden aus dem Juni und Juli 2012.
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Auszug aus FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
    Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006, VII R 68/05, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, § 218 AO, Rn. 33).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

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